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§ 220 SGB VI: Aufwendungen für Rehabilitation, Verwaltung und Verfahren

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1996
Version001.00

(1) Die jährlichen Ausgaben im Bereich der Rentenversicherung der Arbeiter sowie in den Bereichen der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und Bundesknappschaft als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung für Leistungen zur Rehabilitation sollen sich nicht stärker als die voraussichtliche Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im Verhältnis zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltssumme im Vorjahr verändern. Veränderungen der Zahl der Versicherten und strukturelle Veränderungen sind zu berücksichtigen.

(2) Die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter stimmen die auf sie entfallenden Anteile an dem Gesamtbetrag für Leistungen zur Rehabilitation im Verband Deutscher Rentenversicherungsträger ab. Dabei ist darauf hinzuwirken, dass die Leistungen zur Rehabilitation dem Umfang und den Kosten nach einheitlich erbracht werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Verwaltungs- und Verfahrenskosten mit der Maßgabe entsprechend, dass auch die Veränderungen der Zahl der Rentner und der Rentenzugänge sowie der Verwaltungsaufgaben zu berücksichtigen sind.

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