§ 218 SGB VI: Finanzausgleich zwischen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Rentenversicherung der Angestellten
veröffentlicht am |
18.05.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 27.12.2003 (BGBl. I S. 3013) |
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Inkrafttreten | 01.01.2004 |
Gültig bis | 31.07.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Unterschreitet die Schwankungsreserve der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter insgesamt am Ende eines Jahres das 0,1fache der durchschnittlichen Aufwendungen für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten, zahlt die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den fehlenden Betrag, soweit ihre Schwankungsreserve das 0,1fache einer entsprechend berechneten Monatsausgabe übersteigt (Finanzausgleich). Auf den Finanzausgleich werden monatlich Vorschüsse gezahlt.
(2) Absatz 1 gilt für die Träger der Rentenversicherung der Arbeiter entsprechend, wenn die Schwankungsreserve der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte den in Absatz 1 genannten Grenzwert unterschreitet.
(3) Reichen die liquiden Mittel der Schwankungsreserve der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten nicht aus, um die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, stellen die Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten sich die erforderlichen liquiden Mittel gegenseitig zur Verfügung. Eine Ausgleichsverpflichtung besteht nicht, soweit durch den Ausgleich die Erfüllung der eigenen Zahlungsverpflichtungen des ausgleichspflichtigen Trägers der Rentenversicherung gefährdet würde.
(4) Die jährliche Abrechnung führt das Bundesversicherungsamt entsprechend § 227 Abs. 1 durch.