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§ 214 SGB VI: Liquiditätssicherung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.07.2004
Version001.00

(1) Reichen in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten die liquiden Mittel der Schwankungsreserve nicht aus, die Zahlungsverpflichtungen zu erfüllen, leistet der Bund den Trägern der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten eine Liquiditätshilfe in Höhe der fehlenden Mittel (Bundesgarantie).

(2) Die vom Bund als Liquiditätshilfe zur Verfügung gestellten Mittel sind zurückzuzahlen, sobald und soweit sie im laufenden Kalenderjahr zur Erfüllung der Zahlungsverpflichtungen nicht mehr benötigt werden, spätestens bis zum 31. Dezember des auf die Vergabe folgenden Jahres; Zinsen sind nicht zu zahlen.

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