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§ 213 SGB VI: Zuschüsse des Bundes

Änderungsdienst
veröffentlicht am

18.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 22 des Haushaltssanierungsgesetzes vom 22.12.1999 (BGBl. I S. 2534)

Inkrafttreten01.01.2000
Gültig bis23.12.2000
Version002.00

(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.

(2) Der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Bundeszuschuß zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltsumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht. Bei Anwendung von Satz 2 ist jeweils der Beitragssatz zugrunde zu legen, der sich ohne Berücksichtigung des zusätzlichen Bundeszuschusses nach Absatz 3 und des Erhöhungsbetrages nach Absatz 4 ergeben würde.

(3) Der Bund zahlt zur pauschalen Abgeltung nicht beitragsgedeckter Leistungen an die Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in jedem Kalenderjahr einen zusätzlichen Bundeszuschuß. Der zusätzliche Bundeszuschuß beträgt für die Monate April bis Dezember des Jahres 1998 9,6 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 1999 15,6 Milliarden Deutsche Mark. Für die Kalenderjahre ab 2000 verändert sich der zusätzliche Bundeszuschuß jährlich entsprechend der Veränderungsrate der Steuern vom Umsatz; hierbei bleiben Änderungen der Steuersätze im Jahr ihres Wirksamwerdens unberücksichtigt. Der sich nach Satz 3 ergebende Betrag des zusätzlichen Bundeszuschusses wird für das Jahr 2000 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 um 1,1 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 um 1,3 Milliarden Deutsche Mark und für das Jahr 2003 um 200 Millionen Deutsche Mark gekürzt. Auf den zusätzlichen Bundeszuschuß werden die Erstattungen nach § 291b angerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des zusätzlichen Bundeszuschusses sind die Vorschriften über den Bundeszuschuß anzuwenden.

(4) Der zusätzliche Bundeszuschuss nach Absatz 3 wird um die Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform abzüglich eines Betrages von 2,5 Milliarden Deutsche Mark im Jahr 2000 sowie eines Betrages von 1,9 Milliarden Deutsche Mark ab dem Jahr 2001 erhöht (Erhöhungsbetrag). Als Abschlagszahlung werden für das Jahr 2002 2,2 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2001 8,6 Milliarden Deutsche Mark, für das Jahr 2002 7,10696 Milliarden Euro und für das Jahr 2003 9,86793 Milliarden Euro festgesetzt. Die Erhöhungsbeträge verändern sich ab dem Jahr 2004 mit der Veränderungsrate der Einnahmen des Bundes aus dem Gesetz zur Fortführung der ökologischen Steuerreform. Die Erhöhungsbeträge werden bis zum 30. Juni des übernächsten auf das Jahr der Abschlagszahlung folgenden Jahres abgerechnet. Für die Zahlung, Aufteilung und Abrechnung des Erhöhungsbetrages sind die Vorschriften über den Bundeszuschuss anzuwenden. Das Nähere wird durch die Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Finanzen mit Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung geregelt.