§ 213 SGB VI: Bundeszuschuß
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.03.1998 |
Version | 001.00 |
(1) Der Bund leistet zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten Zuschüsse.
(2) Der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Arbeiter (Bundeszuschuß) und der Zuschuß des Bundes zu den Ausgaben der Rentenversicherung der Angestellten (Bundeszuschuß) ändern sich im jeweils folgenden Kalenderjahr in dem Verhältnis, in dem die Bruttolohn- und -gehaltsumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr zur entsprechenden Bruttolohn- und -gehaltsumme im vorvergangenen Kalenderjahr steht. Bei Veränderungen des Beitragssatzes ändert sich der Bundeszuschuß zusätzlich in dem Verhältnis, in dem der Beitragssatz des Jahres, für das er bestimmt wird, zum Beitragssatz des Vorjahres steht.