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§ 209 SGB VI: Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Version001.00

(1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1.versicherungspflichtig oder
2.zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

(2) Für die Berechnung der Beiträge sind

1.die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.die Beitragsbemessungsgrenze und
3.der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

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