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§ 208 SGB VI: Nachzahlung für landwirtschaftliche Unternehmer und mitarbeitende Familienangehörige

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1994
Version001.00

(1) Ehemalige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte, die

1.ihre landwirtschaftlichen Unternehmen nach § 2 Abs. 3, 4, 6 und 7 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte abgegeben haben, wobei in § 2 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte die Abgabe an die Stelle des 65. Lebensjahres tritt,
2.seit der Abgabe ihrer landwirtschaftlichen Unternehmen mindestens 24 Kalendermonate eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben,
3.nicht die Berechtigung zur Weiterentrichtung von Beiträgen nach § 27 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte erlangt haben und
4.zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind,

können auf Antrag für Zeiten nach dem 30. September 1957, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten und nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, soweit diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind. Für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955 bis zum 30. September 1957 können unter den Voraussetzungen des Satzes 1 nur ehemalige, nach dem Gesetz über eine Altershilfe für Landwirte beitragspflichtige landwirtschaftliche Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte für Zeiten, in denen sie das 16. Lebensjahr vollendet hatten und landwirtschaftliche Unternehmer waren, freiwillige Beiträge nachzahlen.

(2) Absatz 1 gilt mit Ausnahme des Satzes 1 Nr. 1 auch für landwirtschaftliche Unternehmer, die nach § 14 Abs. 2 Buchstabe a oder b des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte befreit worden sind.

(3) Versicherte, die seit mindestens 24 Kalendermonaten eine versicherungspflichtige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt haben und zur Zeit der Antragstellung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag für Zeiten nach dem 31. Dezember 1955, in denen sie mitarbeitende Familienangehörige im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte waren, freiwillige Beiträge nachzahlen, sofern diese Zeiten nicht bereits mit Beiträgen belegt sind.

(4) Der Nachweis zu Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 3 ist durch eine Bescheinigung der zuständigen landwirtschaftlichen Alterskasse zu führen.

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