§ 200 SGB VI: Änderung der Beitragsberechnungsgrundlagen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Version | 001.00 |
Bei der Zahlung von freiwilligen Beiträgen für einen zurückliegenden Zeitraum sind
1. | die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage und der Beitragssatz, die zum Zeitpunkt der Zahlung gelten, und |
2. | die Beitragsbemessungsgrenze des Jahres, für das die Beiträge gezahlt werden, |
maßgebend. Bei Senkung des Beitragssatzes gilt abweichend von Satz 1 der Beitragssatz, der in dem Monat maßgebend war, für den der Beitrag gezahlt wird.