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§ 196 SGB VI: Auskunfts- und Mitteilungspflichten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621)

Inkrafttreten01.01.2003
Gültig bis31.12.2003
Version002.00

(1) Versicherte oder Personen, für die eine Versicherung durchgeführt werden soll, haben, soweit sie nicht bereits nach § 28o des Vierten Buches auskunftspflichtig sind, dem Träger der Rentenversicherung

1.über alle Tatsachen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht und für die Durchführung der den Trägern der Rentenversicherung übertragenen Aufgaben erforderlich sind, auf Verlangen unverzüglich Auskunft zu erteilen,
2.Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind und nicht durch Dritte gemeldet werden, unverzüglich mitzuteilen.

Sie haben dem Träger der Rentenversicherung auf dessen Verlangen unverzüglich die Unterlagen vorzulegen, aus denen die Tatsachen oder die Änderungen in den Verhältnissen hervorgehen.

(2) Die zuständigen Meldebehörden haben zur Durchführung der Versicherung wegen Kindererziehung der Datenstelle der Rentenversicherungsträger den Monat und das Jahr der Entbindung, den Familiennamen (jetziger und früherer Name mit Namensbestandteilen), den Vornamen, den Tag der Geburt, den Geburtsort und die letzte Anschrift der Mutter, bei Mehrlingsgeburten zusätzlich die Zahl der Kinder, mitzuteilen.

(3) Die Handwerkskammern haben den Landesversicherungsanstalten Anmeldungen, Änderungen und Löschungen in der Handwerksrolle mitzuteilen. Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch allgemeine Verwaltungsvorschrift mit Zustimmung des Bundesrates Art und Umfang der Mitteilungen der Handwerkskammern zu bestimmen.

(4) Die Bundesanstalt für Arbeit hat den zuständigen Rentenversicherungsträgern die Empfänger von Existenzgründungszuschüssen nach § 421l des Dritten Buches zu melden.