§ 195 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407) |
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Inkrafttreten | 08.11.2006 |
Version | 002.00 |
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1. | die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, |
2. | die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie |
3. | das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben. |