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§ 195 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 259 der Neunten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 31.10.2006 (BGBl. I S. 2407)

Inkrafttreten08.11.2006
Version002.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

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