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§ 195 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten07.11.2001
Gültig bis27.11.2003
Version001.00

Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

Zusatzinformationen

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