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§ 195 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 85 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1991
Gültig bis06.11.2001
Version001.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen

1.die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können,
2.die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie
3.das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben.

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