§ 195 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
10.08.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 85 RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1991 |
Gültig bis | 06.11.2001 |
Version | 001.00 |
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, für Meldungen nach § 193 durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen
1. | die zu meldenden Anrechnungszeiten und die zu meldenden Zeiten, die für die Anrechnung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, |
2. | die Voraussetzungen und die Art und Weise der Meldungen sowie |
3. | das Nähere über die Bearbeitung, Sicherung und Weiterleitung der in den Meldungen enthaltenen Angaben. |