§ 194 SGB VI: Vorausbescheinigung über Arbeitsentgelt
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 001.00 |
(1) Arbeitgeber haben auf Verlangen von Versicherten das voraussichtliche Arbeitsentgelt für die Zeit bis zum Ende der Beschäftigung bis zu drei Monaten im Voraus zu bescheinigen, wenn von den Versicherten für die Zeit danach eine Rente wegen Alters beantragt wird. Bei der Ermittlung des voraussichtlichen Arbeitsentgelts sind voraussehbare beitragspflichtige Einmalzahlungen zu berücksichtigen. Das voraus zu bescheinigende Arbeitsentgelt ist nach dem in den letzten sechs Monaten erzielten Arbeitsentgelt zu berechnen, wenn für den voraus zu bescheinigenden Zeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts nicht vorhersehbar ist. Die Meldepflicht nach § 28a des Vierten Buches bleibt unberührt.
(2) Die Beitragsberechnung erfolgt unbeschadet des Absatzes 1 nach dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt.