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§ 193 SGB VI: Meldung von sonstigen rechtserheblichen Zeiten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024)

Inkrafttreten01.01.2008
Gültig bis31.12.2010
Version002.00

Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können, sind für Versicherte durch die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See oder durch die Bundesagentur für Arbeit zu melden.

Zusatzinformationen

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