§ 192 SGB VI: Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des FSJ-Förderungsänderungsgesetzes vom 27.05.2002 (BGBl. I S. 1667) |
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Inkrafttreten | 01.08.2002 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.
(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden. Entsprechendes gilt für eine Beschäftigung nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres oder nach dem Gesetz zur Förderung eines freiwilligen ökologischen Jahres, soweit sie eine Nichtheranziehung von anerkannten Kriegsdienstverweigerern zum Zivildienst bewirkt.
(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.