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§ 192 SGB VI: Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 217 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S. 2785)

Inkrafttreten07.11.2001
Gültig bis31.07.2002
Version002.00

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Zusatzinformationen