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§ 192 SGB VI: Meldepflichten bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), im Beitrittgebiet Inkrafttreten 03.10.1990

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis06.11.2001
Version001.00

(1) Bei Einberufung zu einem Wehrdienst von länger als drei Tagen hat der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle Beginn und Ende des Wehrdienstes zu melden.

(2) Bei Einberufung zu einem Zivildienst von länger als drei Tagen hat das Bundesamt für den Zivildienst Beginn und Ende des Zivildienstes zu melden.

(3) § 28a Abs. 5 und § 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Zusatzinformationen