§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Gesetzes zur Neufassung des Gesetzes zur Regelung von Sekundierungen im Rahmen von Einsätzen der zivilen Krisenprävention vom 27.06.2017 (BGBl. I S. 2070) |
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Inkrafttreten | 05.07.2017 |
Version | 002.00 |
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1. | für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, |
2. | für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung, |
3. | für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
4. | für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, für sekundierte Personen oder für sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. |
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.