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§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 6 des Gesetzes zur besseren Vereinbarkeit von Familie, Pflege und Beruf vom 23.12.2014 (BGBl. I S. 2462)

Inkrafttreten01.01.2015
Gültig bis04.07.2017
Version002.00

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1.für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2.für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger und für Bezieher von Pflegeunterstützungsgeld die soziale oder private Pflegeversicherung,
3.für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

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