§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen
veröffentlicht am |
06.04.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057) |
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Inkrafttreten | 01.01.2012 |
Gültig bis | 31.12.2014 |
Version | 002.00 |
Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten
1. | für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften, |
2. | für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger, |
3. | für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
4. | für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen. |
§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.