Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten01.01.2012
Gültig bis31.12.2014
Version002.00

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1.für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2.für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,
3.für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.für Entwicklungshelfer oder sonstige im Ausland beschäftigte Personen die antragstellenden Stellen.

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

Zusatzinformationen