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§ 191 SGB VI: Meldepflichten bei sonstigen versicherungspflichtigen Personen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

06.04.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 19 des Haushaltsbegleitgesetzes 2011 vom 09.12.2010 (BGBl. I S. 1885)

Inkrafttreten01.01.2011
Gültig bis31.12.2011
Version002.00

Eine Meldung nach § 28a Abs. 1 bis 3 des Vierten Buches haben zu erstatten

1.für Seelotsen die Lotsenbrüderschaften,
2.für Personen, für die Beiträge aus Sozialleistungen zu zahlen sind, die Leistungsträger,
3.für Personen, die Vorruhestandsgeld beziehen, die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
4.für Entwicklungshelfer oder im Ausland beschäftigte Deutsche die antragstellenden Stellen.

§ 28a Abs. 5 sowie die §§ 28b und 28c des Vierten Buches gelten entsprechend.

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