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§ 185 SGB VI: Zahlung der Beiträge und Wirkung der Beitragszahlung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenüberleitungs-Ergänzungsgesetzes vom 24.06.1993 (BGBl. I S. 1038)Im Beitrittsgebiet Inkrafttreten 03.10.1990

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis30.09.1996
Version001.00

(1) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften zahlen die Beiträge unmittelbar an den Träger der Rentenversicherung. Sie haben dem Träger der Rentenversicherung mit der Beitragszahlung mitzuteilen, ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich zu Lasten der Nachversicherten durchgeführt und eine Kürzung der Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrags abgewendet wurde.

(2) Die gezahlten Beiträge gelten als rechtzeitig gezahlte Pflichtbeiträge. Rentenanwartschaften, die das Familiengericht im Versorgungsausgleich vor der Durchführung der Nachversicherung zu Lasten von Nachversicherten begründet hat, gelten mit der Zahlung der Beiträge an den Träger der Rentenversicherung als übertragen.

(3) Die Arbeitgeber, Genossenschaften oder Gemeinschaften erteilen den Nachversicherten oder den Hinterbliebenen und dem Träger der Rentenversicherung eine Bescheinigung über den Nachversicherungszeitraum und die der Nachversicherung in den einzelnen Kalenderjahren zugrunde gelegten beitragspflichtigen Einnahmen (Nachversicherungsbescheinigung).

(4) Der Träger der Rentenversicherung teilt den Nachversicherten die aufgrund der Nachversicherung in ihrem Versicherungskonto gespeicherten Daten mit.

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