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§ 183 SGB VI: Erhöhung und Minderung der Beiträge beim Versorgungsausgleich

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 19692 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1995
Version001.00

(1) Die Beiträge erhöhen sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn diese eine Kürzung ihrer Versorgungsbezüge durch die Zahlung eines Kapitalbetrages an den Arbeitgeber oder Träger der Versorgungslast ganz oder teilweise abgewendet haben. Erhöhungsbetrag ist der Betrag, der im Zeitpunkt der Zahlung der Beiträge für die Nachversicherung erforderlich ist, um Rentenanwartschaften in der gleichen Höhe zu begründen, in der die Minderung der Versorgungsanwartschaften abgewendet wurde.

(2) Die Beiträge mindern sich für Nachzuversichernde, zu deren Lasten ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, wenn der Träger der Versorgungslast

1.bereits Aufwendungen des Trägers der Rentenversicherung aus der Versicherung des ausgleichsberechtigten Ehegatten erstattet hat (§ 225 Abs. 1),
2.zur Ablösung der Erstattungspflicht für die Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten Beiträge gezahlt hat (§ 225 Abs. 2).

Minderungsbetrag ist

1.in den Fällen des Satzes 1 Nr. 1 ein Betrag von zwei Dritteln der erstatteten Aufwendungen,
2.in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 der Betrag der gezahlten Beiträge, erhöht um den Vomhundertsatz, um den das vorläufige Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge für die Nachversicherung gezahlt werden, das Durchschnittsentgelt für das Kalenderjahr, in dem die Beiträge zur Ablösung der Erstattungspflicht gezahlt wurden, übersteigt.

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