§ 178 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 40 der Sechsten Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung vom 21.09.1997 (BGBl. I S. 2390) |
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Inkrafttreten | 14.10.1997 |
Gültig bis | 26.03.2001 |
Version | 002.00 |
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Verteidigung, dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend und dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, |
2. | die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und |
3. | die Zahlungsweise sowie das Verfahren |
zu bestimmen.
(2) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.