§ 178 SGB VI: Verordnungsermächtigung
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
---|
Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) |
---|---|
Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 12.03.1993 |
Version | 002.00 |
(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundesminister für Frauen und Jugend und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
1. | eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende, |
2. | die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und |
3. | die Zahlungsweise sowie das Verfahren |
zu bestimmen.
(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.