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§ 178 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis12.03.1993
Version002.00

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung, dem Bundesminister für Frauen und Jugend und dem Bundesminister der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.eine pauschale Berechnung der Beiträge für Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende,
2.die Verteilung des Gesamtbetrags auf die Träger der Rentenversicherung und
3.die Zahlungsweise sowie das Verfahren

zu bestimmen.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Berechnungs- und Zahlungsweise sowie das Verfahren für die Zahlung der Beiträge außerhalb der Vorschriften über den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags und für die Zahlungsweise von Pflichtbeiträgen und von freiwilligen Beiträgen bei Aufenthalt im Ausland zu bestimmen.