§ 176b SGB VI: Beitragszahlung und Abrechnung für Bezieher von Übergangsgebührnissen
| veröffentlicht am |
01.11.2021 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 40 des Gesetzes über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts vom 20.08.2021 (BGBl. I S. 3932) |
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| Inkrafttreten | 01.01.2025 |
| Version | 001.00 |
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für frühere Soldaten auf Zeit bei Bezug von Übergangsgebührnissen können das Bundesministerium der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Stelle und die Deutsche Rentenversicherung Bund durch Vereinbarung regeln. Die Vereinbarung bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales.
