§ 176a SGB VI: Beitragszahlung und Abrechnung bei Pflegepersonen
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754) |
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Inkrafttreten | 01.01.2002 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 001.00 |
Das Nähere über Zahlung und Abrechnung der Beiträge für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen können die Spitzenverbände der Pflegekassen, der Verband der privaten Krankenversicherung e.V., die Festsetzungsstellen für die Beihilfe und der Verband Deutscher Rentenversicherungsträger durch Vereinbarung regeln.