§ 174 SGB VI: Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz - 6. SGB IV-ÄndG) vom 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) |
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Inkrafttreten | 17.11.2016 |
Gültig bis | 04.07.2017 |
Version | 002.00 |
(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).
(2) Für die Beitragszahlung
1. | aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen, |
2. | aus Vorruhestandsgeld, |
3. | aus der maßgebenden beitragspflichtigen Einnahme für Entwicklungshelfer, für Personen, die für eine begrenzte Zeit im Ausland beschäftigt sind, und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen |
gilt Absatz 1 entsprechend.
(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber
1. | die Lotsenbrüderschaften, |
2. | die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten, |
3. | die antragstellenden Stellen. |