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§ 174 SGB VI: Beitragszahlung aus dem Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Vierten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2011 (BGBl. I S. 3057)

Inkrafttreten01.01.2012
Gültig bis16.11.2016
Version002.00

(1) Für die Zahlung der Beiträge von Versicherungspflichtigen aus Arbeitsentgelt und von Hausgewerbetreibenden gelten die Vorschriften über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag (§§ 28d bis 28n und 28r Viertes Buch).

(2) Für die Beitragszahlung

1.aus dem Arbeitseinkommen von Seelotsen,
2.aus Vorruhestandsgeld,
3.aus dem für Entwicklungshelfer und für die sonstigen im Ausland beschäftigten Personen maßgebenden Betrag

gilt Absatz 1 entsprechend.

(3) Für die Beitragszahlung nach Absatz 2 gelten als Arbeitgeber

1.die Lotsenbrüderschaften,
2.die zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten,
3.die antragstellenden Stellen.

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