§ 173 SGB VI: Grundsatz
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014) |
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Inkrafttreten | 06.08.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger.