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§ 173 SGB VI: Grundsatz

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 5 des Kommunalen Optionsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 2014)

Inkrafttreten06.08.2004
Gültig bis31.12.2004
Version002.00

Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen. Die Beiträge für die Bezieher von Arbeitslosengeld II zahlen die Bundesagentur für Arbeit oder in den Fällen des § 6a des Zweiten Buches die zugelassenen kommunalen Träger.

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