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SGB VI
10.08.2019
RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)
Die Beiträge sind, soweit nicht etwas anderes bestimmt ist, von denjenigen, die sie zu tragen haben (Beitragsschuldner), unmittelbar an die Träger der Rentenversicherung zu zahlen.
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