§ 172 SGB VI: Arbeitgeberanteil bei Versicherungsfreiheit
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit Artikel 42 des Gesetzes, im Beitrittsgebiet ist der Absatz 2 bereits zum 01.08.1991 in Kraft getreten |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1995 |
Version | 001.00 |
(1) Für Beschäftigte, die
1. | als Bezieher einer Vollrente wegen Alters, |
2. | als Versorgungsbezieher, |
3. | wegen Vollendung des 65. Lebensjahres oder |
4. | wegen einer Beitragserstattung |
versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären; in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist statt der Hälfte des Beitrags der auf Arbeitgeber entfallende Beitragsanteil zu zahlen. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend.
(2) Für Beschäftigte, die nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrags zu einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, höchstens aber die Hälfte des Beitrags, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten nicht von der Versicherungspflicht befreit worden wären.