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§ 170 SGB VI: Beitragstragung bei sonstigen Versicherten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261), Inkrafttreten von Absatz 1 Nummer 1 im Beitrittsgebiet: 03.10.1990

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.03.1995
Version002.00

(1) Die Beiträge werden getragen

1.bei Wehr- oder Zivildienstleistenden vom Bund,
2.bei Personen, die
a)Krankengeld oder Verletztengeld beziehen, von den Beziehern der Leistung und den Leistungsträgern je zur Hälfte, soweit sie auf die Leistung entfallen und diese Leistungen nicht in Höhe der Leistungen der Bundesanstalt für Arbeit zu zahlen sind, im Übrigen vom Leistungsträger; die Beiträge werden auch dann von den Leistungsträgern getragen, wenn das der Leistung zugrunde liegende monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
b)Versorgungskrankengeld, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe beziehen, von den Leistungsträgern,
3.bei Bezug von Vorruhestandsgeld von den Beziehern und den zur Zahlung des Vorruhestandsgeldes Verpflichteten je zur Hälfte,
4.bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen von den antragstellenden Stellen,
5.bei Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld von den Versicherten selbst.

(2) Bezieher von Krankengeld oder Verletztengeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Beiträge die Leistungsträger. Für die knappschaftliche Rentenversicherung ist an Stelle des in Absatz 1 Nr. 2 Buchstabe a genannten Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark maßgebend. Satz 1 gilt entsprechend für Bezieher von Vorruhestandsgeld, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind.