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§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388)

Inkrafttreten01.04.1999
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

Die Beiträge werden getragen

1.bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte,
4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zusatzinformationen

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