§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen
veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 4 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse vom 24.03.1999 (BGBl. I S. 388) |
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Inkrafttreten | 01.04.1999 |
Gültig bis | 31.12.2001 |
Version | 002.00 |
Die Beiträge werden getragen
1. | bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, |
2. | bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, |
3. | bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, |
4. | bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst. |