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§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1998
Gültig bis31.03.1999
Version002.00

Die Beiträge werden getragen

1.bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt,
4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab