§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen
| veröffentlicht am |
28.03.2020 |
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| Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) |
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| Inkrafttreten | 01.01.1998 |
| Gültig bis | 31.03.1999 |
| Version | 002.00 |
Die Beiträge werden getragen
| 1. | bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, |
| 2. | bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, |
| 3. | bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, |
| 4. | bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst. |
