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§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992, Nummer 3 ist im Beitrittsgebiet bereits am 03.10.1990 in Kraft getreten

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1997
Version001.00

Die Beiträge werden getragen

1.bei selbständig Tätigen von ihnen selbst,
2.bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse,
3.bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
4.bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

Zusatzinformationen

Rechtsstände ab