§ 169 SGB VI: Beitragstragung bei selbständig Tätigen
veröffentlicht am |
13.09.2019 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606) in Verbindung mit Artikel 85 Absatz 1 RRG 1992, Nummer 3 ist im Beitrittsgebiet bereits am 03.10.1990 in Kraft getreten |
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Inkrafttreten | 01.01.1992 |
Gültig bis | 31.12.1997 |
Version | 001.00 |
Die Beiträge werden getragen
1. | bei selbständig Tätigen von ihnen selbst, |
2. | bei Künstlern und Publizisten von der Künstlersozialkasse, |
3. | bei Hausgewerbetreibenden von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn das monatliche Arbeitseinkommen ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend, |
4. | bei Hausgewerbetreibenden, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst. |