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§ 168 SGB VI: Beitragstragung bei Beschäftigten

Änderungsdienst
veröffentlicht am

13.09.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)Abs. 1 Nr. 2 sowie Abs. 2 und 3 fanden im Beitrittsgebiet bereits ab 03.10.1990 mit folgenden Maßgaben Anwendung (vergleiche hierzu Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe g), berichtigt durch Vereinbarung zum Einigungsvertrag, Artikel 5 Nr. 4):An die Stelle des Betrages von 610 bzw. 750 Deutsche Mark tritt ein Betrag, der in demselben Verhältnis zu einem Siebtel der in den neuen Bundesländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, geltenden monatlichen Bezugsgröße steht wie der Betrag von 610 bzw. 750 Deutsche Mark zu einem Siebtel der in den übrigen Ländern geltenden monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, aufgerundet auf volle zehn Deutsche Mark.Bei der Anwendung des § 168 Abs. 1 Nr. 2 traten für die Jahre 1990 und 1991 in den bei aa) genannten neuen Gebieten an die Stelle der Worte 80 vom Hundert der Bezugsgröße die Worte 70 vom Hundert der für diese Gebiete maßgebenden Bezugsgröße.

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.08.1993
Version001.00

(1) Die Beiträge werden getragen

1.bei Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt werden, von den Versicherten und den Arbeitgebern je zur Hälfte, jedoch von den Arbeitgebern, wenn die Versicherten ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Gesetzes zur Förderung eines freiwilligen sozialen Jahres leisten oder wenn das monatliche Arbeitsentgelt ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt; solange ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße den Betrag von 610 Deutsche Mark unterschreitet, ist dieser Betrag maßgebend,
2.bei Behinderten von den Trägern der Einrichtung, wenn ein Arbeitsentgelt nicht bezogen wird oder das monatliche Arbeitsentgelt 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, sowie für den Betrag zwischen dem monatlichen Arbeitsentgelt und 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 80 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Versicherten und den Trägern der Einrichtung je zur Hälfte,
3.bei Personen, die für eine Erwerbstätigkeit befähigt werden sollen, von den Trägern der Einrichtung,
4.bei Mitgliedern geistlicher Genossenschaften, Diakonissen und Angehörigen ähnlicher Gemeinschaften von den Genossenschaften oder Gemeinschaften, wenn das monatliche Arbeitsentgelt 40 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt, im Übrigen von den Mitgliedern und den Genossenschaften oder Gemeinschaften je zur Hälfte,
5.bei Arbeitnehmern, die ehrenamtlich tätig sind, für den Unterschiedsbetrag von ihnen selbst.

(2) Wird infolge einmalig gezahlten Arbeitsentgelts die in Absatz 1 Nr. 1 genannte Grenze oder die in Absatz 1 Nr. 2 genannte Grenze von 20 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße überschritten, tragen die Versicherten und die Arbeitgeber die Beiträge von dem diese Grenzen übersteigenden Teil des Arbeitsentgelts jeweils zur Hälfte; im Übrigen tragen die Arbeitgeber den Beitrag allein.

(3) Personen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind, tragen die Beiträge in Höhe des Vomhundertsatzes, den sie zu tragen hätten, wenn sie in der Rentenversicherung der Arbeiter oder der Angestellten versichert wären; im Übrigen tragen die Arbeitgeber die Beiträge. Für die knappschaftliche Rentenversicherung ist an Stelle des in Absatz 1 Nr. 1 genannten Betrages von 610 Deutsche Mark ein Betrag von 750 Deutsche Mark maßgebend.