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§ 166 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen sonstiger Versicherter

Änderungsdienst
veröffentlicht am

21.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606)In den neuen Bundesländern sowie in dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, ist die für diese Gebiete geltende Bezugsgröße maßgebend (vgl. hierzu Einigungsvertrag, Anlage I, Kapitel VIII, Sachgebiet H, Abschnitt III, 1. Buchstabe e).Nummer 1 ist im Beitrittsgebiet am 03.10.1990 in Kraft getreten. Bei der Anwendung waren bis zum 31.12.1991 in den Gebieten der neuen Bundesländer sowie des Teils des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz bisher nicht galt, 70 vom Hundert der für diese Gebiete maßgebenden Bezugsgröße beitragspflichtige Einnahmen.

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.03.1995
Version001.00

Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.bei Personen, die als Wehr- oder Zivildienstleistende versichert sind, 80 vom Hundert der Bezugsgröße, jedoch bei Personen, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten, das Arbeitsentgelt, das dieser Leistung vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegt,
2.bei Personen, die Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe, Unterhaltsgeld, Übergangsgeld, Krankengeld, Verletztengeld oder Versorgungskrankengeld beziehen, 80 vom Hundert des der Leistung zugrunde liegenden Arbeitsentgelts oder Arbeitseinkommens, wobei 80 vom Hundert des beitragspflichtigen Arbeitsentgelts aus einem Beschäftigungsverhältnis abzuziehen sind, und bei gleichzeitigem Bezug von Krankengeld neben einer anderen Leistung das dem Krankengeld zugrunde liegende Einkommen nicht zu berücksichtigen ist,
3.bei Beziehern von Vorruhestandsgeld das Vorruhestandsgeld,
4.bei Entwicklungshelfern oder bei im Ausland beschäftigten Deutschen das Arbeitsentgelt oder, wenn dies günstiger ist, der Betrag, der sich ergibt, wenn die Beitragsbemessungsgrenze mit dem Verhältnis vervielfältigt wird, in dem die Summe der Arbeitsentgelte oder Arbeitseinkommen für die letzten drei vor Aufnahme der nach § 4 Abs. 1 versicherungspflichtigen Beschäftigung oder Tätigkeit voll mit Pflichtbeiträgen belegten Kalendermonate zur Summe der Beträge der Beitragsbemessungsgrenzen für diesen Zeitraum steht; der Verhältniswert beträgt mindestens 0,6667,
5.bei Personen, die für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit oder Rehabilitation ohne Anspruch auf Krankengeld versichert sind, 80 vom Hundert des zuletzt für einen vollen Kalendermonat versicherten Arbeitsentgeltes oder Arbeitseinkommens.