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§ 165 SGB VI: Beitragspflichtige Einnahmen selbständig Tätiger

Änderungsdienst
veröffentlicht am

28.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Gesetzes zur Herstellung der Rechtseinheit in der gesetzlichen Renten- und Unfallversicherung (Renten-Überleitungsgesetz - RÜG) vom 25.07.1991 (BGBl. I S. 1606), Artikel 1 Rentenreformgesetz 1992 - RRG 1992 - vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis31.12.1995
Version002.00

(1) Beitragspflichtige Einnahmen sind

1.bei selbständig Tätigen ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines niedrigeren oder höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen,
2.bei Seelotsen das Arbeitseinkommen,
3.bei Künstlern und Publizisten das voraussichtliche Jahresarbeitseinkommen (§ 12 Künstlersozialversicherungsgesetz), mindestens jedoch ein Siebtel der Bezugsgröße, wobei Arbeitseinkommen auch die Vergütung für die Verwertung und Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke oder Leistungen sind,
4.bei Hausgewerbetreibenden das Arbeitseinkommen,
5.bei Küstenschiffern und Küstenfischern das in der Unfallversicherung maßgebende beitragspflichtige Arbeitseinkommen,
6.bei Bezirksschornsteinfegermeistern ein Arbeitseinkommen in Höhe der Bezugsgröße, bei Nachweis eines höheren Arbeitseinkommens jedoch dieses Arbeitseinkommen.

Beitragspflichtige Einnahmen sind bei selbständig Tätigen abweichend von Satz 1 Nr. 1 bis zum Ablauf von drei Kalenderjahren nach dem Jahr der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit ein Arbeitseinkommen in Höhe von 50 vom Hundert der Bezugsgröße, wenn die Versicherten dies beim Träger der Rentenversicherung beantragen.

(2) Für Hausgewerbetreibende, die ehrenamtlich tätig sind, gelten die Regelungen für Arbeitnehmer, die ehrenamtlich tätig sind, entsprechend.