§ 158 SGB VI: Beitragssätze
veröffentlicht am |
09.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 2 des Beitragssatzsicherungsgesetzes vom 23.12.2002 (BGBl. I S. 4637) |
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Inkrafttreten | 01.01.2003 |
Gültig bis | 31.12.2003 |
Version | 002.00 |
(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn am 31. Dezember dieses Jahres bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve
1. | das 0,5fache der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat (Mindestschwankungsreserve) voraussichtlich unterschreiten oder |
2. | das 0,7fache der in Nummer 1 genannten Ausgaben für einen Kalendermonat (Höchstschwankungsreserve) voraussichtlich übersteigen. |
Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.
(2) Der Beitragssatz ist so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben in dem auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahr zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres
1. | im Falle von Absatz 1 Nr. 1 dem Betrag der Mindestschwankungsreserve oder |
2. | im Falle von Absatz 1 Nr. 2 dem Betrag der Höchstschwankungsreserve |
voraussichtlich entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(3) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.
(4) Wird der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten vom 1. Januar des Jahres an nicht verändert, macht das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung im Bundesgesetzblatt das Weitergelten der Beitragssätze bekannt.