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§ 158 SGB VI: Beitragssätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des Rentenreformgesetzes 1999 vom 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998)

Inkrafttreten01.01.1999
Gültig bis31.12.2001
Version002.00

(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist vom 1. Januar eines Jahres an zu verändern, wenn bei Beibehaltung des bisherigen Beitragssatzes die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat voraussichtlich unterschreiten oder für eineinhalb Kalendermonate voraussichtlich übersteigen. Der Beitragssatz ist für wenigstens drei Kalenderjahre gleich hoch so neu festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit den Zuschüssen des Bundes und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende jedes dieser drei Kalenderjahre voraussichtlich wenigstens dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten für einen Kalendermonat, höchstens jedoch für eineinhalb Kalendermonate, entsprechen. Ergeben sich mehrere Beitragssätze, so ist der niedrigste festzusetzen; ergibt sich rechnerisch ein Beitragssatz, durch den die Vorgaben des Satzes 2 nicht erfüllt werden, ist er so festzusetzen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres die durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechen. Der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses nach § 213 Abs. 2 der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.