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§ 158 SGB VI: Beitragssätze

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten28.09.1996
Gültig bis31.12.1998
Version002.00

(1) Der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ist so festzusetzen, dass die voraussichtlichen Beitragseinnahmen unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Entwicklung der Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer und der Zahl der Pflichtversicherten zusammen mit dem Bundeszuschuss und den sonstigen Einnahmen unter Berücksichtigung von Entnahmen aus der Schwankungsreserve ausreichen, um die voraussichtlichen Ausgaben des auf die Festsetzung folgenden Kalenderjahres zu decken und sicherzustellen, dass die Mittel der Schwankungsreserve am Ende dieses Kalenderjahres dem Betrag der durchschnittlichen Ausgaben für einen Kalendermonat zu eigenen Lasten der Träger der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten entsprechen; der Beitragssatz ist auf eine Dezimalstelle aufzurunden. Ausgaben zu eigenen Lasten sind alle Ausgaben nach Abzug des Bundeszuschusses, der Erstattungen und der empfangenen Ausgleichszahlungen.

(2) Der Beitragssatz in der knappschaftlichen Rentenversicherung wird jeweils in dem Verhältnis verändert, in dem er sich in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten ändert; der Beitragssatz ist nur für das jeweilige Kalenderjahr auf eine Dezimalstelle aufzurunden.