§ 156 SGB VI: Zusammensetzung des Sozialbeirats
veröffentlicht am |
09.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung vom 09.12.2004 (BGBl. I S. 3242) |
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Inkrafttreten | 01.10.2005 |
Gültig bis | 07.11.2006 |
Version | 002.00 |
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
1. | vier Vertretern der Versicherten, |
2. | vier Vertretern der Arbeitgeber, |
3. | einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und |
4. | drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. |
Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
1. | vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gemäß § 64 Abs. 4 des Vierten Buches je drei Vertreter der allgemeinen Rentenversicherung und |
2. | vom Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung je ein Vertreter |
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen; hierbei ist sicherzustellen, dass die Regionalträger und die Bundesträger gleichgewichtig im Sozialbeirat vertreten sind.
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.