§ 156 SGB VI: Zusammensetzung des Sozialbeirats
veröffentlicht am |
09.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 208 der Achten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 25.11.2003 (BGBl. I S. 2304) |
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Inkrafttreten | 28.11.2003 |
Gültig bis | 30.09.2005 |
Version | 002.00 |
(1) Der Sozialbeirat besteht aus
1. | vier Vertretern der Versicherten, |
2. | vier Vertretern der Arbeitgeber, |
3. | einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und |
4. | drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften. |
Seine Geschäfte führt das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung.
(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden
1. | vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter, |
2. | vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter, |
3. | vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und |
4. | vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter |
der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.
(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.