Navigation und Service

Logo der Deutschen Rentenversicherung (Link zur Startseite rvRecht)

rvRecht® - Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung

§ 156 SGB VI: Zusammensetzung des Sozialbeirats

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Renten-Überleitungsgesetz vom 25.07.1991 (BGBI. I S. 1606) in Verbindung mit dem RRG 1992 vom 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261)

Inkrafttreten01.01.1992
Gültig bis06.11.2001
Version002.00

(1) Der Sozialbeirat besteht aus

1.vier Vertretern der Versicherten,
2.vier Vertretern der Arbeitgeber,
3.einem Vertreter der Deutschen Bundesbank und
4.drei Vertretern der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften.

Seine Geschäfte führt der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung.

(2) Die Bundesregierung beruft die Mitglieder des Sozialbeirats für die Dauer von vier Jahren. Es werden

1.vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für den Verband Deutscher Rentenversicherungsträger je ein Vertreter,
2.vom Vorstand des Verbandes Deutscher Rentenversicherungsträger für die Rentenversicherung der Arbeiter je ein Vertreter,
3.vom Vorstand der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte für die Rentenversicherung der Angestellten je ein Vertreter und
4.vom Vorstand der Bundesknappschaft für die knappschaftliche Rentenversicherung je ein Vertreter

der Versicherten und der Arbeitgeber vorgeschlagen.

(3) Die vorgeschlagenen Personen müssen die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in einem Organ der Selbstverwaltung (§ 51 Viertes Buch) erfüllen. Vor der Berufung der Vertreter der Wirtschafts- und Sozialwissenschaften ist die Hochschulrektorenkonferenz anzuhören.

Zusatzinformationen