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§ 154 SGB VI: Rentenversicherungsbericht, Stabilisierung des Beitragssatzes und Sicherung des Rentenniveaus

Änderungsdienst
veröffentlicht am

10.08.2019

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Neufassung vom 19.02.2002 (BGBl. I S. 754), Artikel 1 des Gesetzes zur Verbesserung des Hinterbliebenenrentenrechts vom 17.07.2001 (BGBl. I S. 1598), Artikel 33 des Altersvermögensgesetzes vom 26.06.2001 (BGBl. I S. 1310), Artikel 7a des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes und anderer Gesetze vom 13.06.2001 (BGBl. I S. 1027), Artikel 1 des Altersvermögensergänzungsgesetzes vom 21.03.2001 (BGBl. I S. 403)

Inkrafttreten01.01.2002
Gültig bis31.07.2003
Version001.00

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält

1.auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren,
2.eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung,
3.eine Darstellung, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt,
4.bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet eine gesonderte Darstellung über die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet.

Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen. Der Bericht ist bis zum 30. November eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.

(2) Der Rentenversicherungsbericht ist einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere darstellt:

1.die Leistungen der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.Die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme,
3.das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme,
4.in welchem Umfang die steuerliche Förderung nach § 10a oder Abschnitt XI des Einkommensteuergesetzes in Anspruch genommen worden ist und
5.welchen Grad der Verbreitung die zusätzliche Altersvorsorge dadurch erreicht hat.

Die Darstellungen zu den Nummern 4 und 5 sind erstmals im Jahre 2005 vorzulegen.

(3) Die Bundesregierung hat den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorzuschlagen, wenn

1.der Beitragssatz in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten in der mittleren Variante der 15jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts bis zum Jahre 2020 20 vom Hundert oder bis zum Jahre 2030 22 vom Hundert überschreitet,
2.der Verhältniswert aus einer jahresdurchschnittlichen verfügbaren Standardrente und dem unter Berücksichtigung des Altersvorsorgeanteils zur zusätzlichen Altersvorsorge vorausberechneten jahresdurchschnittlichen Nettoentgelt (Nettorentenniveau) in der mittleren Variante der 15jährigen Vorausberechnungen des Rentenversicherungsberichts 67 vom Hundert unterschreitet; verfügbare Standardrente ist die Regelaltersrente aus der Rentenversicherung der Arbeiter und Angestellten mit 45 Entgeltpunkten, gemindert um den durchschnittlichen Beitragsanteil zur Krankenversicherung, den Beitragsanteil zur sozialen Pflegeversicherung und die ohne Berücksichtigung weiterer Einkünfte durchschnittlich auf sie entfallenden Steuern.

Die Bundesregierung soll den gesetzgebenden Körperschaften geeignete Maßnahmen vorschlagen, wenn sich zeigt, dass durch die Förderung der freiwilligen zusätzlichen Altersvorsorge eine ausreichende Verbreitung nicht erreicht werden kann.