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§ 154 SGB VI: Rentenversicherungsbericht

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 1 des WFG vom 25.09.1996 (BGBl. I S. 1461)

Inkrafttreten01.01.1997
Gültig bis31.12.1998
Version002.00

(1) Die Bundesregierung erstellt jährlich einen Rentenversicherungsbericht. Der Bericht enthält auf der Grundlage der letzten Ermittlungen der Zahl der Versicherten und Rentner sowie der Einnahmen, der Ausgaben und der Schwankungsreserve insbesondere Modellrechnungen zur Entwicklung von Einnahmen und Ausgaben, der Schwankungsreserve sowie des jeweils erforderlichen Beitragssatzes in den künftigen 15 Kalenderjahren. Daneben enthält der Rentenversicherungsbericht eine Übersicht über die voraussichtliche finanzielle Entwicklung der Rentenversicherung in den künftigen fünf Kalenderjahren auf der Grundlage der aktuellen Einschätzung der mittelfristigen Wirtschaftsentwicklung. Die Entwicklung in der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten und in der knappschaftlichen Rentenversicherung ist getrennt darzustellen.

(2) Vom Jahre 1997 an stellt der Bericht auch dar, wie sich die Anhebung der Altersgrenzen voraussichtlich auf die Arbeitsmarktlage, die Finanzlage der Rentenversicherung und andere öffentliche Haushalte auswirkt.

(3) Der Rentenversicherungsbericht ist erstmals im Jahre 1997, danach einmal in jeder Wahlperiode des Deutschen Bundestages, um einen Bericht zu ergänzen, der insbesondere

1.die Leistung der anderen ganz oder teilweise öffentlich finanzierten Alterssicherungssysteme sowie deren Finanzierung,
2.die Einkommenssituation der Leistungsbezieher der Alterssicherungssysteme und
3.das Zusammentreffen von Leistungen der Alterssicherungssysteme

darstellt.

(3a) Der Bericht stellt bis zur Angleichung der Lohn- und Gehaltssituation im Beitrittsgebiet an die Lohn- und Gehaltssituation im Bundesgebiet ohne das Beitrittsgebiet auch die Entwicklung der Renten im Beitrittsgebiet dar.

(4) Der Rentenversicherungsbericht ist bis zum 31. Juli eines jeden Jahres den gesetzgebenden Körperschaften zuzuleiten.