§ 153 SGB VI: Umlageverfahren
veröffentlicht am |
09.03.2020 |
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Änderungsgrundlage | Artikel 1 des RV-Nachhaltigkeitsgesetzes vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) |
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Inkrafttreten | 01.08.2004 |
Gültig bis | 31.12.2004 |
Version | 002.00 |
(1) In der Rentenversicherung werden die Ausgaben eines Kalenderjahres durch die Einnahmen des gleichen Kalenderjahres und, soweit erforderlich, durch Entnahmen aus der Nachhaltigkeitsrücklage gedeckt.
(2) Einnahmen der Rentenversicherung der Arbeiter und der Angestellten sind insbesondere die Beiträge und die Zuschüsse des Bundes, Einnahmen der knappschaftlichen Rentenversicherung sind insbesondere die Beiträge und die Mittel des Bundes zum Ausgleich von Einnahmen und Ausgaben.