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§ 152 SGB VI: Verordnungsermächtigung

Änderungsdienst
veröffentlicht am

09.03.2020

Dokumentdaten
Änderungsgrundlage

Artikel 4 des 2. SGBÄndG vom 13.06.1994 (BGBl. I S. 1229)

Inkrafttreten18.06.1994
Gültig bis06.11.2001
Version002.00

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.Personen, an die eine Versicherungsnummer zu vergeben ist,
2.den Zeitpunkt der Vergabe einer Versicherungsnummer,
3.das Nähere über die Zusammensetzung der Versicherungsnummer sowie über ihre Änderung,
4.die für die Vergabe einer Versicherungsnummer zuständigen Versicherungsträger,
5.das Nähere über Voraussetzungen, Form und Inhalt sowie Verfahren der Versendung von Versicherungsverläufen,
6.die Art und den Umfang des Datenaustausches zwischen den Trägern der Rentenversicherung sowie mit der Deutschen Bundespost sowie die Führung des Versicherungskontos und die Art der Daten, die darin gespeichert werden dürfen,
7.Fristen, mit deren Ablauf Sozialdaten spätestens zu löschen sind,
8.die Behandlung von Versicherungsunterlagen einschließlich der Voraussetzungen, unter denen sie vernichtet werden können, sowie die Art, den Umfang und den Zeitpunkt ihrer Vernichtung

zu bestimmen.

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